| Satzung des Fördervereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Beruflichen Schulzentrums Döbeln" und hat seinen Sitz in Döbeln, Thomas-Mann-Straße 1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz "e. V." versehen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Aufgabe des Vereins ist es, finanzielle Mittel zu beschaffen, um das Berufliche Schulzentrum Döbeln in Bildungs- und Erziehungsaufgaben materiell zu unterstützen.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Förderung der kulturellen, geistigen, sportlichen und sozialen Belange der Schüler des BSZ Döbeln
    b) Förderung von Schulveranstaltungen des BSZ Döbeln
    c) Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen BSZ Döbeln und Elternhaus, sowie zwischen Schule und Betrieben, Ämtern, Verbänden, Kammern und Gewerkschaften.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Förderung des Beruflichen Schulzentrums Döbeln interessiert sind.
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Bei Ablehnung besteht keine Begründungspflicht.
  • Es besteht Beitragspflicht.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, durch Tod oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
    a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
    b) Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Organe

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

  • Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf die nachstehenden sowie auf andere in der Satzung aufgeführte Angelegenheiten:
    a) Die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren.
    b) Die Entlastung des Vorstandes.
    c) Die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes.
    d) Die Beratung neuer Aufgaben und damit verbundene Satzungsänderungen
  • Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen; sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Für Wahlhandlungen und Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu wählen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach der Wahlordnung.

§ 6 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  • Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er entscheidet insbesondere über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins.
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Zu den Vorstandssitzungen können der/die Schulleiter/in, der/die Vorsitzende/r des Elternrates, der/die Schülersprecher/in und der/die Vorsitzende/r des Lehrerrates eingeladen werden. Sie können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
  • Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

§ 7 Vereinsvermögen

  • Die Mittel des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
  • Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten.
  • Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen, bestimmten Personen die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
  • Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Anträge für die Verwendung der Mittel sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
  • Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 8 Kassenprüfung

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Kassenführung des Vereins einmal im Geschäftsjahr zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben über ihre Tätigkeit der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 Satzungsänderungen

    Satzungsänderungen können nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Auflösung des Vereins kann durch Austritt aller Mitglieder erfolgen.
  • Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
  • Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Döbeln mit der Maßgabe, das Vereinsvermögen ausschließlich zugunsten des Beruflichen Schulzentrums Döbeln für die in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
  • Sollte das Berufliche Schulzentrum Döbeln nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen an den Landkreis Döbeln, der es für Schüler im Landkreis Döbeln verwendet.


    Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.04.2001 beschlossen.